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Kosten

Die Kosten für die häusliche Krankenpflege wird von verschiedenen Kostenträgern finanziert.
Die wichtigsten und häufigsten Kostenträger sind die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse.

 

Im Fall der Behandlungspflege werden dem Patienten Leistungen vom Arzt verordnet.
Ähnlich einem Rezept werden die verschriebenen Leistungen von Ihrem Pflegedienst erfüllt und mit der Krankenkasse nach §3 SGB V abgerechnet.

 

 

Im Bereich der Grundpflege handelt sich um die grundlegendsten Maßnahmen der Pflege, welche nach § 3 SGB XI mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

 

 

 

Ist der Kostenträger die Pflegegeldkasse, richtet sich die pflegerische Versorgung der Versicherten nach Schwere der Pflegebedürftigkeit.

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur nach Antrag übernommen.
Die einzelnen Pflegerischen Tätigkeiten sind in der Tabelle, die Sie hier herunterladen können, beschrieben (Sie benötigen den kostenlosen Acrobat Reader von Adobe um PDF Dateien ansehen zu können).

 


Was am Anfang verwirrend aussieht, ist gar nicht so schwer.
Die Leistungskomplexe haben Nummern von 1 - 30. Jedem Leistungskomplex wird ein gewisser Inhalt zugeordnet, der im Groben das aussagt, was erbracht werden muss.
Diesem Inhalt sind eine gewisse Anzahl an Punkten zugeordnet, die der Gesetzgeber vorgeschrieben hat.

 

Jeder Pflegedienst in Nordrhein - Westfalen hatte nun die Möglichkeiten mit den Pflegekassen einen Geldwert pro Punkt auszuhandeln, der dann mit den Punktwerten multipliziert werden muss.

Da wir keinem Träger unterliegen, haben wir die Möglichkeit, Ihnen den gleichen Leistungskatalog wie andere Mitbewerber zu einem deutlich günstigeren Preis anzubieten!


Aufgrund der neuen Pflegereform, wurden die bisherigen Pflegestufen "0-3" ab dem 01.01.2017 durch die Pflegegrade "1-5" ersetzt. Wir haben nachfolgend einen Überblick über die Änderungen für Sie aufgelistet:


Pflegesachleistungen:

Die Aufwendungen für Pflegeeinsätze durch Ihren Pflegedienst (häusliche Pflegehilfe) werden weiterhin wie gewohnt bis zum Erreichen des Höchstanspruches durch die Pflegegeldkasse übernommen.
Liegen die Kosten des Pflegedienstes unterhalb des Höchstanspruches und werden Sie zusätzlich von einer privaten Zusatzperson (z.B. Ehepartner, Kinder, Freunde, Nachbarn) gepflegt, zahlt die Kasse Ihnen wie bisher noch ein anteiliges Pflegegeld aus.

Wenn Sie zusätzlich noch die Hilfe einer Tages-/ Nachtpflegeeinrichtung nutzen, trägt die Pflegegeldkasse die pflegebedingten Aufwendungen ebenfalls wie bisher bis zum Höchstanspruch.
Die Höhe Ihrer Höchstansprüche finden Sie in der Tabelle am Ende der Seite.

 

 

Tages-/ Nachtpflege:

Ihre teilstationäre Einrichtung rechnet die pflegebedingten Aufwendungen wie gewohnt mit der Pflegegeldkasse ab.
Welche neuen Ansprüche sich für Sie ab dem 01.01.2017 ergeben, können Sie in der Tabelle am Ende der Seite entnehmen.

Sie kombinieren die Tages-/ Nachtpflege mit den Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld? Dann berücksichtigt dieses die Pflegegeldkasse auch ab 2017.

 

 

Entlastungsleistungen (bis 31.12.2016 zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen)

Bis Ende 2016 gab es für diese Leistung zwei Leistungsbeträge. Sie konnten entweder monatlich bis zu

- 104,00€ Grundleistung oder
- 208,00€ bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten.

Ab dem 01.01.2017 steht Ihnen für die Erstattung anerkannter Entlastungsleistungen ein einheitlicher Betrag von bis zu 125,00€ pro Monat zur Verfügung.
Eine Erhöhung des Leistungsbeitrages erfolgt auch bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz nicht mehr.

 

 

Bestandsschutz

Die sich in einigen Fällen ergebende Differenz wird generell durch die Erhöhung der Leistungsbeiträge für die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld aufgefangen.
Sie erhalten somit insgesamt nicht weniger Leistungen als vor dem 01.01.2017.
Sollte die neue Regelung in Einzelfällen dennoch zu einem geringeren Leistungsanspruch führen, gewährt Ihnen die Pflegegeldkasse einen Zuschuss in Höhe der Differenz.
Dieses geschieht ganz automatisch, ohne dass Sie tätig werden müssen. Über die Höhe des Zuschusses erhalten Sie eine schriftliche Information von der Kasse.

 

 

Entschädigungsleistungen

Wenn Sie zusätzlich von anderen Stellen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten, muss die Pflegegeldkasse diese auch weiterhin auf Ihre Ansprüche anrechnen.
Je nach Höhe der Entschädigungsleistung, werden die Pflegeleistungen dann nur anteilig zur Verfügung gestellt, teilweise ist auch keine weitere Leistungsgewährung mehr möglich.
Entschädingungsleistungen erhalten Sie beispielsweise vom Versorgungsamt oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 




Selbstverständlich stehen Ihnen ab dem 01.01.2017 Ihre Pflegeleistungen wie gewohnt zur Verfügung.
Die Überleitung Ihrer Pflegestufe in den neuen Pflegegrad erfolgt für Sie auf Grundlage der gesetzlichen Überleitungsregelung ganz automatisch, ohne dass Sie oder jemand anderes etwas tun müssen:



  Ab dem 01.01.2017

Bis 31.12.2016



Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz

Mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 0 (unterhalb 1) ------------------

Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2

Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3

Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4

Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 - Härtefall Pflegegrad 5

Pflegegrad 5


Im Zuge der Überleitung erfolgt keine Einstufung in den Pflegegrad 1.
Ihr neuer Pflegegrad wird Ihnen von Ihrer Pflegegeldkasse in einem Schreiben mitgeteilt.




Befristete Leistungen

Teilweise wurden Bewilligungen für Pflegeleistungen zunächst befristet ausgesprochen.
Diese Befristungen bleiben auch nach der Umstellung auf Pflegegrade bestehen.
Vor Ablauf der Befristung wird die Kasse eine neue Begutachtung veranlassen, um über Ihre Weitergewährung entscheiden zu können.

 

 

Pflegegeld und Beratungsbesuch

Wenn Sie für Ihre Pflege ausschließlich die Hilfe durch private Pflegepersonen (z.B. Ehepartner, Kinder, Freunde, Nachbarn) in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegegeldkasse Ihnen hierfür ein monatliches Pflegegeld aus.
Eine Vorraussetzung für die Zahlung ist, dass Sie regelmäßig Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst durchführen lassen.
Dies gilt auch, wenn Sie zusätzlich die Hilfe einer Tages-/ Nachtpflegeeinrichtung nutzen.

Ab dem 01.01.2017 müssen Pflegebedürftige der


- Pflegegrade 2 und 3

pro Jahr zwei Beratungsbesuche in Anspruch nehmen.
Diese sind so zu verteilen, dass in jedes Halbjahr (01.01.-30.06. und 01.07.-31.12.) jeweils ein Beratungstermin fällt.


- Pflegegrade 4 und 5

müssen hingegen insgesamt vier Beratungsbesuche in Anspruch nehmen.
Diese sind so zu verteilen, dass in jedem Quartal (01.01.-31.03 und 01.04.-30.06. und 01.07.-30.09. und 01.10.-31.12.) jeweils ein Beratungstermin stattfindet.



Die Termine vereinbaren Sie mit einem Pflegedienst Ihrer Wahl. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt Ihre Pflegegeldkasse.

 

 




Übersicht der Leistungsansprüche ab dem 01.01.2017


Bei den Pflegesachleistungen stehen folgende Mittel zur Verfügung:

 

 

Pflegegrad 2 3 4 5
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 689,-€

1298,-€ 1612,-€ 1995,-€
mit eingeschränkter Alltagskompetenz 689,-€

1298,-€ 1612,-€ 1995,-€

 

 

Pflegesachleistungen können selbstverständlich auch wie bisher mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

 

 

Beim Pflegegeld stehen folgende Mittel zur Verfügung:

 

Pflegegrad 2 3 4 5
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 316-€

545,-€ 728,-€ 901,-€
mit eingeschränkter Alltagskompetenz 316,-€

545,-€ 728,-€ 901,-€

Bei den Pflegesachleistungen stehen folgende Mittel zur Verfügung:

 

Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bei

Pflegestufe 0 ==> 0,-€

Pflegestufe 1 ==> 468,-€

Pflegestufe 2 ==> 1144,-€

Pflegestufe 3 ==> 1612,-€

Härtfall ==> 1995,-€


Mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei

Pflegestufe 0 ==> 231,-€

Pflegestufe 1 ==> 689,-€

Pflegestufe 2 ==> 1298,-€

Pflegestufe 3 ==> 1612,-€

Härtfall ==> 1995,-€



Beim Pflegegeld stehen folgende Mittel zur Verfügung:

 

Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bei

Pflegestufe 0 ==> 0,-€

Pflegestufe 1 ==> 244,-€

Pflegestufe 2 ==> 458,-€

Pflegestufe 3 ==> 728,-€


Mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei

Pflegestufe 0 ==> 123,-€

Pflegestufe 1 ==> 316,-€

Pflegestufe 2 ==> 545,-€

Pflegestufe 3 ==> 728,-€

 

 

Pflegesachleistungen können selbstverständlich auch wie bisher mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

 

Die Sachleistungen sind Pflegeeinsätze, die durch professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes - wie zum Beispiel PAPS - erbracht werden.

Das bedeutet, dass Pflege die von dem Pflegedienst erbracht wird mit den Pflegegeldkassen abgerechnet werden kann und zwar bis zur finanziellen Höchstgrenze der Pflegestufe.

Die Geldleistungen werden als „Pflegegeld“ gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Muss die Hilfe von Pflegepersonen durch professionelle Pflegekräfte ergänzt werden, ist auch eine Kombinationsleistung von Pflegegeld und Sachleistungen möglich.
Diese Art der Leistung ist dann vorzuziehen, wenn bei Antragstellung klar ist, dass ein Pflegedienst zur Pflege hinzugezogen werden soll. Denn, die Rechnerei der Kombinationsleistung liegt dann bei der Pflegegeldkasse und (laut Tabelle) ist dies zusätzlich die kostengünstigere Variante.