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Kosten

Die Kosten für die häusliche Krankenpflege wird von verschiedenen Kostenträgern finanziert.
Die wichtigsten und häufigsten Kostenträger sind die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse.

 

Im Fall der Behandlungspflege werden dem Patienten Leistungen vom Arzt verordnet.
Ähnlich einem Rezept werden die verschriebenen Leistungen von Ihrem Pflegedienst erfüllt und mit der Krankenkasse nach §3 SGB V abgerechnet.

 

 

Im Bereich der Grundpflege handelt sich um die grundlegendsten Maßnahmen der Pflege, welche nach § 3 SGB XI mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

 

 

 

Ist der Kostenträger die Krankenkasse, erfolgt die Verordnung häuslicher Krankenpflege auf einem eigens dafür vorgesehenem Formular, ähnlich dem Rezeptformular für die Verordnung von Medikamenten.

Üblicherweise kann nur die Behandlungspflege verordnet werden (Grundpflege wird nur in sehr seltenen Einzelfällen genehmigt).

Wichtig ist, dass die Häufigkeit, die voraussichtliche Dauer der Behandlung, die Diagnose und bei Verabreichung von Medikamenten (z. B. Spritzen oder Salben) auch das Präparat angegeben wird.
Die Verordnung wird bei längerer Behandlungsdauer bis zum Ende des jeweiligen Quartals ausgestellt und danach ggf. erneuert.

Nach Krankenhausbehandlung kann (allerdings sehr selten) die Grundpflege für den Zeitraum von max. 4 Wochen verordnet werden.


Die durch die Arbeit professioneller Pflegekräfte entstehenden Kosten belasten das Budget des Arztes nicht, d. h. er hat keine finanziellen Nachteile, wenn er bestimmte Tätigkeiten an einen Pflegedienst delegiert.

Die Krankenkasse wird je nach Gesetzeslage ggf. mit Ihnen abrechnen. Der Pflegedienst wird in keinem Fall eine Rechnung an Sie stellen.

Welcher Pflegedienst mit der häuslichen Krankenpflege beauftragt wird, entscheidet der Patient - ebenso wie der Patient auch entscheidet, in welcher Apotheke er sein Rezept einlöst!

Wenn bereits abzusehen ist, dass die Pflegebedürftigkeit über längere Zeit bestehen bleibt - voraussichtlich für mindestens 6 Monate - ist es ratsam, rechtzeitig bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen zu stellen.
Der Pflegedienst PAPS ist dabei gerne behilflich.

 

Wie bereits erwähnt, ist die Leistungspflicht der Krankenkasse im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zeitlich eng begrenzt. Besteht aufgrund einer chronischen Erkrankung einer Behinderung oder des hohen Alters ein dauernder Pflegebedarf, tritt die Leistungspflicht der Pflegekasse in Kraft.

Ist Ihr Kostenträger die Pflegegeldkasse, lesen Sie bitte hier weiter